Job Sharing ist ein Arbeitszeitmodell, bei dem sich zwei oder mehrere Dienstnehmer:innen eine Vollzeitstelle teilen. Dabei teilen sie sich die Aufgaben, Verantwortungen und das Gehalt entsprechend ihrer vereinbarten Arbeitszeit. Ziel ist es, Flexibilität zu erhöhen, Work-Life-Balance zu verbessern und gleichzeitig die Produktivität im Unternehmen zu erhalten oder zu steigern. Top Sharing ist eine spezielle Form von Job Sharing, wobei sich dabei Führungskräfte oder leitende Dienstnehmer:innen eine Führungsposition teilen.
Die Vorteile von Job Sharing auf personeller Ebene und die Auswirkungen auf die Motivation von Dienstnehmer:innen, wurden in einem eigenen Blogbeitrag vom Workforce Transformation Team dargelegt. Detailinformationen zum Job Sharing aus arbeitsrechtlicher Perspektive finden Sie hier.
Job Sharing hat zwangsläufig auch steuerliche und beitragsrechtliche Auswirkungen sowohl für Dienstgeber:innen als auch für Dienstnehmer:innen.
Steuerliche Auswirkungen für Dienstgeber:innen
Die Auswirkungen eines Job Sharing Arbeitszeitmodells können für Dienstgeber:innen vielfältig sein:
- Personalkosten: Personalkosten (Lohnsteuer und Lohnnebenkosten) für Dienstgeber:innen können durch Job Sharing sinken, sofern die Anzahl der Stunden auf der jeweiligen Stelle gleichbleibt. Sollten durch das Job Sharing jedoch mehr Stunden für die geteilte Stelle anfallen, dann können für Dienstgeber:innen (im Vergleich zu einer Vollzeitkraft) höhere Kosten anfallen.
- Sozialversicherungsbeiträge: Die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung können abhängig von der Anzahl der Stunden, durch Job Sharing für Dienstgeber:innen höher sein, insbesondere wenn das Einkommen der Dienstnehmer:innen einzeln betrachtet über der Höchstbeitragsgrundlage liegt. In Abhängigkeit vom individuellen Einkommen können Dienstgeber:innen durch Job Sharing aber auch Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
- Lohnverrechnung: Beim Job Sharing müssen Dienstgeber:innen für beide Dienstnehmer:innen eine eigene Lohnverrechnung führen. Folglich sind ebenso für die beteiligten Dienstnehmer:innen separate Lohnkonten zu führen. Letztlich fallen beim Job Sharing die damit einhergehenden Dienstgeber- sowie Meldepflichten (an das Finanzamt und die ÖGK) für beide Dienstnehmer:innen an.
- Verwaltungskosten: Durch Job Sharing können für Dienstgeber:innen höhere Verwaltungskosten anfallen, da sämtlichen Pflichten und Dokumentationen bei diesem Arbeitszeitmodell für zwei Dienstnehmer:innen anfallen. Mit der Verwaltung von zwei Dienstnehmer:innen ist letztlich auch ein erhöhter organisatorischer Aufwand verbunden.
Steuerliche Auswirkungen für Dienstnehmer:innen
Wenn sich zwei oder mehrere Dienstnehmer:innen eine Vollzeitstelle teilen, hat dies steuerlich zwangsläufig auch Auswirkungen auf die betroffenen Dienstnehmer:innen. Die folgende Auflistung zeigt mögliche steuerliche Auswirkungen des Job Sharings überblicksmäßig auf.
- Lohnsteuer: Die beteiligten Dienstnehmer:innen werden einzeln veranlagt und somit fällt Lohnsteuer auf das individuelle Einkommen an. Da die beteiligten Dienstnehmer:innen einen Teil eines Vollzeitgehalts erhalten, ergibt sich dadurch ein niedriger individueller Grenzsteuersatz (geringere Progression). Durch den möglichen geringeren, individuellen Grenzsteuersatz können sich Absatzposten oder Steuerfreibeträge (z.B. Familienbonus Plus) durch das Job Sharing auch steuersenkend die Höhe der monatlichen Lohnsteuer auswirken.
- Sozialversicherung: Die beim Job Sharing beteiligten Dienstnehmer:innen sind eigenständig und individuell sozialversichert. Während dem Job Sharing erwerben Dienstnehmer:innen sohin weiterhin Versicherungszeiten. Die Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung können je nach Anzahl der Stunden im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung geringer ausfallen, wodurch insgesamt niedrigere Sozialversicherungsbeiträge vom Brutto in Abzug gebracht werden.
- Ansprüche aus der Sozialversicherung: Versicherungsmonate werden während dem Job Sharing weiterhin gesammelt. Allerdings gilt es zu beachten, dass aufgrund des reduzierten Einkommens, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld oder die Pension, durch das Job Sharing und das reduzierte Einkommen sinken. Es gilt daher zu beachten, dass es durch Job Sharing für Dienstnehmer:innen zu reduzierten Geldleistungen aus der Sozialversicherung kommen kann.
- Werbungskosten und Freibeträge: Je nach der Anzahl der Stunden und je nach Höhe des individuellen Einkommens, können Steuerfreibeträge unter Umständen in der persönlichen Steuererklärung mehr Auswirkungen haben. Dienstnehmer:innen mit Job Sharing können ihre privaten berufsbedingten Ausgaben jeweils als Werbungskosten individuell ansetzen. Es ist daher möglich, dass steuerliche Werbungskosten eine größere (steueroptimierte) individuelle Auswirkung in der persönlichen Steuererklärung haben.
Die genauen steuerlichen Auswirkungen durch Job Sharing sind sehr individuell und hängen zudem von zahlreichen Faktoren wie dem Einkommen, dem Lohnsteuersatz, dem Familienstand und von sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ab. Es ist daher immer im Einzelfall zu prüfen welche Auswirkungen sich durch das Job Sharing tatsächlich ergeben.
Sollten Sie Fragen zu den steuerlichen Auswirkungen haben oder eine detaillierte steuerliche Beratung dazu benötigen, steht Ihnen das Team von PwC Workforce gerne zur Verfügung.




