Aufgrund des im Nationalrat verabschiedeten Budgetbegleitgesetzes wird die Geringfügigkeitsgrenze für die Jahre 2026 nicht angehoben. Die Auswirkungen auf die Personalverrechnung, sowie auch auf die Dienstgeber:innen und Dienstnehmer:innen haben wir in folgendem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Unter einer geringfügigen Beschäftigung versteht man ein Dienstverhältnis, welches neben einem vollversicherten Dienstverhältnis oder, unter bestimmten Umständen, neben der Erwerbs- bzw. Arbeitslosigkeit ausgeübt werden kann. Die Höhe des zu verdienenden Gehaltes darf einen monatlich festgelegten Betrag („Geringfügigkeitsgrenze“) nicht überschreiten. Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer:innen sind nur unfallversichert und nicht kranken-, pensions- oder arbeitslosenversichert.
In 2026 soll eine Valorisierung der Geringfügigkeitsgrenze (entgegen der Vorgehensweise der vergangenen Jahre) unterbleiben. Dies hat zur Folge, dass die Grenze mit dem im Jahr 2025 festgelegten Wert von EUR 551,10 eingefroren bleibt.
Doch welche Auswirkungen hat die Nicht-Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf bestehende Dienstverhältnisse und auf welche Punkte haben Dienstgeber:innen zu achten?
Bei der jährlich stattfindenden kollektivvertraglichen Erhöhung der Gehälter haben Dienstgeber:innen zu berücksichtigen, dass die Erhöhung des Gehaltes über den Betrag von EUR 551,10 die Begründung eines vollversicherten Dienstverhältnisses nach sich zieht und demnach eine Pflichtversicherung auch in den Sparten der Kranken-, Pensions-, sowie Arbeitslosenversicherung erforderlich ist. Für die Dienstnehmer:in gehen mit dem Überscheiten der Geringfügigkeitsgrenze steuerliche Folgen einher.
Soll das Dienstverhältnis trotz kollektivvertraglicher Erhöhung der Gehälter weiterhin geringfügig geführt werden, kann eine Reduzierung der Arbeitszeit erfolgen, um weiterhin als geringfügig beschäftigte Person zu gelten. Achtung! Wird bei gleichbleibenden Stunden das Gehalt nicht entsprechend angepasst werden, besteht ein hohes Risiko für Lohn- und Sozialdumping und damit einhergehend ein Risiko im Rahmen einer GPLB mit erheblichen Strafzahlungen rechnen zu müssen.
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