Freie DienstnehmerInnen nehmen in der modernen Arbeitswelt eine besondere Rolle ein: Sie sind weder klassische ArbeitnehmerInnen noch voll selbstständig. Besonders wichtig ist ihre korrekte vertragliche und in der Folge die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Einordnung, damit alle Beteiligten Rechtssicherheit erhalten und Abgaben, sowie Beiträge korrekt entrichtet werden.
Dieser Beitrag fasst die zentralen gesetzlichen Grundlagen zusammen – mit Fokus auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und das Einkommensteuergesetz (EStG).
Versicherungspflicht nach dem § 4 Abs. 4 ASVG
Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom echten Dienstvertrag vor allem dadurch, dass die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit gänzlich fehlt oder nur schwach ausgeprägt vorhanden ist.
DienstnehmerInnen stehen Personen gleich, die auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt:
- Dienstleistungen für einen Dienstgebenden im Rahmen deren bzw. dessen Geschäftsbetriebes, deren bzw. dessen Gewerbeberechtigung, erbringen,
- im Wesentlichen persönlich tätig werden,
- ohne wesentliche eigene Betriebsmittel arbeiten,
- ihren Arbeitsablauf selbst bestimmen können und
- nicht bereits einer anderen Versicherungspflicht unterliegen (z.B. GSVG)
Als Beitragsgrundlage gilt das im Kalendermonat gebührende Entgelt (exkl. Umsatzsteuer) gemäß § 49 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Freie DienstnehmerInnen unterliegen nicht nur der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, sondern auch der Arbeitslosenversicherung.
Ebenso sind für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag), der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) sowie die Arbeiterkammerumlage (AK) zu entrichten. Der Wohnbauförderungsbeitrag fällt nicht an.
Für diese Versichertengruppe gelten dieselben Bestimmungen wie für die DienstnehmerInnen in Bezug auf beitragsfreie Entgeltbestandteile, die Geringfügigkeit, alters- oder einkommenshöhebedingter Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages, Höchstbemessungsgrundlage etc.
Steuerliche Zuordnung nach dem EStG
Auch steuerrechtlich ist die korrekte Einordnung entscheidend. Für die Qualifizierung als freier Dienstnehmender im Sinne des Steuerrechts müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Keine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Auftraggebenden
- Weisungsfreiheit gegenüber dem Auftraggebenden
Sind diese Kriterien erfüllt, erzielt der freie Dienstnehmende Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Solche Einkünfte sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu veranlagen (§ 42 Abs 1 Z 3 EStG). Eine Verpflichtung für den Dienstgebenden zum Lohnsteuerabzug besteht nicht. Aber Achtung: Auch für freie Dienstnehmende sind Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) abzuführen.
Ist der freie Dienstnehmende im gelebten Arbeitsalltag jedoch in den geschäftlichen Organismus des Auftraggebenden derart eingegliedert und unterliegt auch den Weisungen des Auftraggebenden, liegt steuerlich kein freies Dienstverhältnis vor. Demnach hat der Auftraggebende die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen (§ 47 Abs 2 EStG).
Fazit
Die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Behandlung freier DienstnehmerInnen hängt maßgeblich von Art und Weise der Tätigkeit und der vertraglichen Gestaltung ab. Das ASVG sorgt mit der Pflichtversicherung für sozialen Schutz, während das EStG die Steuerpflicht nach klaren Kriterien regelt.
Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine fundierte rechtliche und steuerliche Beratung.
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