Klargestellt: EuGH bestätigt „Wesentlichkeitsbegriff“ des Art 13 EU-VO 883/2004
Der EuGH hat in seinem aktuellen Urteil (Rechtssache C-203/24 vom 04.09.2025) im Fall eines niederländischen Schiffers mit liechtensteinischem Arbeitgeber, den „Wesentlichkeitsbegriff“ des Art 13 EU-VO 883/2004 bekräftigt.
Art 13 EU-VO 883/2004 regelt, welche nationalen Sozialversicherungsbestimmungen im Fall einer grenzüberschreitenden Mehrfachtätigkeit gelten sollen. Denn Arbeitnehmer dürfen nur in einem Staat der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Übt ein Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil der Tätigkeit (mindestens 25% laut EU-DurchführungsVO 987/2009) im Wohnstaat aus, so gilt das gesetzliche Sozialversicherungsrecht des Wohnstaates. Wird diese Wesentlichkeitsschwelle nicht erreicht, gilt das Sozialversicherungsrecht des Arbeitgeberstaates.
Sachverhalt: Ein Schiffer auf Binnenwasserwegen
Der niederländische Arbeitnehmer war für einen liechtensteinischen Arbeitgeber als Schiffer tätig. Das Schifffahrtsunternehmen war steuerlich ansässig in den Niederlanden. Laut Logbuch verbrachte das gegenständliche Schiff im Jahr 2016 rund 22% seiner Fahrzeit in den Niederlanden.
EuGH: Auf den Punkt gebracht
- Maßgebliche Kriterien für die Wesentlichkeitsschwelle: Arbeitszeit und Arbeitsentgelt
- Keine Beurteilungskriterien: Wohnort, Ort der Schiffseintragung, Unternehmenssitz, vergangene Fahrzeiten des Schiffes oder Ort der An- und Ausschiffung
- Wesentlichkeitsschwelle von 25% ist unantastbar: Ein Unterschreiten kann nicht durch zusätzliche oder alternative Umstände ausgeglichen werden.
- Bezugszeitraum: Prognose für die nächsten zwölf Kalendermonate
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sind die Ausführungen im Urteil des EuGH ausdrücklich zu begrüßen, da die Wesentlichkeitsschwelle von 25% neuerlich bestätigt wird.
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