Familienzeit und Karenz für den zweiten Elternteil: So profitiert man finanziell optimal
Familienzeit und Familienzeitbonus
Direkt nach der Geburt eines Kindes gibt es die Möglichkeit für den zweiten Elternteil die Familienzeit („Papamonat“) in Anspruch zu nehmen. Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen durch den Familienzeitbonus finanziell unterstützt werden.
Voraussetzungen
Der Familienzeitbonus ist eine finanzielle Hilfe für den zweiten Elternteil und beträgt EUR 54,87 pro Tag (Wert für 2025) für wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage. Dabei muss die gewählte Bezugsdauer des Familienzeitbonus mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.
Anspruchsberechtigt für den Familienzeitbonus ist der zweite Elternteil, sofern
- für das Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und diese auch bezogen wird.
- Der Lebensmittelpunkt der Familie muss sich in Österreich befinden und es muss ein gemeinsamer Haushalt, sowie ein gemeinsamer Hauptwohnsitz vorliegen.
- Zudem ist es erforderlich, dass der berechtigte Elterteil in den letzten 182 Tagen vor dem Beginn der Familienzeit einer durchgehenden kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
- Außerdem dürfen in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sein.
- Die Inanspruchnahme der Familienzeit kann nur während des Beschäftigungverbot der Mutter erfolgen.
Diese Bestimmungen sollen sicherstellen, dass der Familienzeitbonus gezielt genutzt wird.
Antragstellung
Der Antrag auf Familienzeitbonus kann grundsätzlich ab der Geburt des Kindes und auch innerhalb der Familienzeit gestellt werden. Anspruchsberechtigt ist man ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus. Wichtig: Der Antrag muss allerdings spätestens am 121. Tag nach der Geburt beim Krankenversicherungsträger eingelangt sein.
Sozialversicherung
Während der Familienzeit dürfen keine Entgeltansprüche gegenüber dem Arbeitgeber des zweiten Elternteils bestehen. Der Arbeitgeber hat eine Abmeldung bei der Sozialversicherung vorzunehmen. Gleichzeitig sind Bezugsberechtigte des Familienbonus in der Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert.
Karenz und Kinderbetreuungsgeld
Karenzierung
Ergänzend zur Familienzeit nach der Geburt besteht für die Eltern die Möglichkeit Elternkarenz in Anspruch zu nehmen. Die Karenz kann zwischen den Eltern zweimal geteilt werden, wobei jeder Teil mindetens zwei Monate dauern muss. Nimmt nur ein Elternteil Elternkarenz in Anspruch, kann diese längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes dauern. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anpsruch, kann die Karenz bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats dauern.
Während der Elternkarenz genießen Elternteile einen besonderen Kündigungsschutz. Für den zweiten Elternteil beginnt dieser Schutz vier Monate vor der Karenzierung (frühestens aber erst ab dem Tag der Geburt). Empfehlenswert ist, den Karenzantrag des zweiten Elternteils nicht vor Eintritt des Kündigungsschutzes zu stellen und dabei die Karenzierung in Schriftform zu beantragen.
Kinderbetreuungsgeld
Während der Karenz kann das Kinderbetreuungsgeld wahlweise als Pauschalbetrag („Kinderbetreuungsgeld-Konto“) oder als einkommensabhängigen Betrag konsumiert werden. Der während der Familienzeit bezogenen Familienzeitbonus wird dabei nicht angerechnet.
Das pauschale Kinderbetreuungsgeld bietet eine fixe Tagesrate an, welche unabhängig vom bisherigen Einkommen des Elternteils ist. Diese kann je nach gewählter Bezugsdauer variieren. Bei der längstmöglichen Bezugsdauer beträgt das Kinderbetreuungsgeld EUR 17,65 pro Tag und bei der kürzesten Anspruchsdauer beläuft sich der Betrag auf EUR 41,14 pro Tag. Der Bezug ist bis zu 851 Tage bei einseitigem Bezug oder bis zu 1063 Tage bei beidseitigem Bezug ab der Geburt des Kindes möglich.
Im Gegensatz dazu ist der Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld bis zu 365 Tage ab der Geburt des Kindes möglich, bei beidseitigem Bezug bis zu maximal 426 Tage. Die Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld beträgt 80% des letzten Einkommens, wobei der Maximalbetrag bei EUR 80,12 pro Tag liegt.
Weiterarbeit während der Karenz
Pauschales Kinderbetreuungsgeld | Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld | |
Betrag | Fixe Tagesrate | 80% des letzten Einkommens, |
Betrag/Tag | EUR 17,65 bis max. EUR 41,14 | max. EUR 80,12 pro Tag |
Einseitiger Bezug | bis zu 851 Tage ab Geburt | bis zu 365 Tage ab Geburt |
Beidseitiger Bezug | bis zu 1063 Tage ab Geburt | bis zu 426 Tage ab Geburt |
Zuverdienstgrenze | Individuell | Fixe Grenze iHv EUR 8600 pro Jahr |
Nach der Karenz: Elternteilzeit
Nach der Karenz haben beide Elternteile die Möglichkeit gleichzeitig Elternteilzeit zu nutzen oder die Elternteilzeit direkt an die Karenz des anderen Elternteils anzuschließen. Allerdings ist es nicht möglich, dass ein Elternteil Elternteilzeit in Anspruch nimmt und das andere Elternteil gleichzeitig in Karenz ist.
Elternteilzeit kann längstens für sieben Jahre konsumiert werden und die Arbeitszeit muss um mindestens 20 Prozent reduziert werden.
Ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit besteht, sofern der Betrieb des Arbeitgebers mehr als 20 Arbeitnehmende beschäftigt. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert haben. Zusätzlich muss ein gemeinsamer Haushalt oder die Obsorge für das Kind gegeben sein.
In der Elternteilzeit wird das Einkommen normal versteuert. Es gelten die allgemeinen Regeln des Einkommenssteuergesetzes. Während der Elternteilzeit besteht weiterhin die Pflicht zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Die Beiträge werden anteilig vom reduzierten Einkommen berechnet. Hier hängt die Höhe von der vereinbarten Arbeitszeit ab. Der Arbeitgeber bleibt weiterhin für die Anmeldung und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge zuständig.