Steuerliche Erleichterungen für Familien
Im österreichischen Einkommensteuergesetz („EStG“) finden sich zahlreiche Steuervorteile für Familien, wobei der Anspruch von der Einkommenshöhe abhängig sein kann. Welche Erleichterungen derzeit (Stand: 2025) gelten und wie Sie diese beantragen können, wird im folgenden Blogbeitrag thematisiert.
Primäre Voraussetzung für die Geltendmachung steuerlicher Erleichterungen ist das Vorliegen eines Kindes, für welches ein mehr als sechs Monate andauernder Anspruch auf Kinderabsetzbetrag (und Familienbeihilfe) oder Unterhaltsabsetzbetrag besteht.
Während der Kinderabsetzbetrag bereits gemeinsam mit der monatlichen Familienbeihilfe ausbezahlt wird, kann der Unterhaltsabsetzbetrag erst im Nachhinein im Zuge der jährlichen Steuererklärung beantragt werden. Dieser steht für Kinder zu, die nicht im selben Haushalt leben, aber für die nachweislich gesetzlicher Unterhalt bezahlt wird.
Werte (Stand:07/2025) Pro Monat |
Kinderabsetzbetrag Pro Kind 70,90 Euro |
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Unterhaltsabsetzbetrag Pro Monat |
1.Kind | 2. Kind | ab dem 3.Kind | |
37 Euro | 55 Euro | 73 Euro |
- Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus („FABO+“) ist ein Steuerabsetzbetrag und reduziert als solcher, direkt die Steuerlast (höchstens auf null). Pro Kind kann der FABO+ nur einmal geltend gemacht werden für beide Eltern, jedoch ist eine Aufteilung (50%/50%) zwischen den Eltern möglich. Die Geltendmachung kann entweder laufend über die monatliche Lohnverrechnung oder im Nachhinein über die Steuererklärung erfolgen.
Wichtiger Hinweis: Egal ob der FABO+ bereits über die Lohnverrechnung oder erst über die Steuererklärung beantragt wird, es sind in der Steuererklärung jedenfalls die Formulare L1k und L1k-bf auszufüllen. Sollten diese Formulare nicht ausgefüllt werden, resultiert die Steuererklärung in einer Nachzahlung!
Der FABO+ steht auch zu, wenn das Kind im Ausland lebt und für dieses Kind nachweislich gesetzlicher Unterhalt geleistet wird.
Werte (Stand:07/2025) | Pro Kind bis 18. Geburtstag | Pro Kind im 19. Lebensjahr |
Pro Jahr | 2.000 Euro | 700 Euro |
Pro Monat | 166,68 Euro | 58,34 Euro |
- Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung
Der Arbeitgebende kann Eltern einen lohnsteuer- und beitragsfreien Zuschuss für die Kinderbetreuung zahlen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt werden. Der Zuschuss kann direkt an die Betreuungsperson oder Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden oder aber den Eltern als Kostenerstattung ersetzt werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung besteht nicht. Gerne können wir Arbeitgebende diesbezüglich unterstützen, sollte es Fragen dazu geben.
Werte (Stand: 07/2025) | Pro Kind |
Pro Jahr | Bis maximal 2.000 Euro |
Steuervorteile bei geringem Familieneinkommen
- Kindermehrbetrag
Kann der FABO+ aufgrund zu geringen Einkommens bei keinem der beiden Elternteile steuermindernd geltend gemacht werden, bietet der Kindermehrbetrag einen Ausgleich, sofern der Anspruch auf Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag besteht. Sind beide Elternteile antragsberechtigt, ist der Kindermehrbetrag vom Familienbeihilfebeziehenden zu beantragen. Die Geltendmachung hat im Nachhinein über die Steuererklärung zu erfolgen.
Werte (Stand: 07/2025) | Pro Kind |
Pro Jahr | 700 Euro |
- Mehrkindzuschlag
Der Mehrkindzuschlag wird ab dem dritten Kind gewährt und steht zu, wenn das Jahreseinkommen beider Elternteile 55.000 Euro nicht übersteigt. Der Zuschlag ist über die Steuererklärung zu beantragen.
Werte (Stand: 07/2025) | Ab dem dritten Kind |
Pro Monat | 24,40 Euro |
- Alleinverdienerabsetzbetrag / Alleinerzieherabsetzbetrag
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn der Steuerpflichtige an mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft lebt und der Partner höchstens 7.284 Euro im Kalenderjahr verdient. Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht auch zu, wenn der Steuerpflichtige nicht in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft leben, aber als Partner die Voraussetzungen erfüllen. Die Geltendmachung kann laufend über die monatliche Lohnverrechnung oder im Nachhinein über die Steuererklärung erfolgen.
Werte (Stand: 07/2025) |
für das 1. Kind |
für das 2. Kind |
ab dem 3. Kind |
Pro Jahr | 601 Euro | 813 Euro | 1.081 Euro |
Wichtiger Hinweis: Sollte der Alleinverdienerabsetzbetrag in der Steuererklärung dennoch beantragt werden, obwohl das Jahreseinkommen überschritten wird, wird dies vom Finanzamt geprüft und gegeben falls abgelehnt oder ein fälschlicherweise anerkannter Alleinverdienerabsetzbetrag, wird mittels Bescheids vom Finanzamt zurückgefordert.
Haben Sie noch weitere Fragen zu den Steuervorteilen für Familien? Unser P&O Team von PwC Österreich unterstützt sie gerne.