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Kurzupdate zur steuerfreien Mitarbeiterprämie 2025

Nach dem Auslaufen der steuerfreien Mitarbeiterprämie per 31. Dezember 2024 haben sich viele Arbeitgebende gefragt, ob der Gesetzgeber für 2025 eine neue steuerliche Begünstigung für Bonuszahlungen und Zulagen schaffen wird. Eine solche sieht der Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2025 nun vor.

 

Arbeitgebende sollen im Jahr 2025 die Möglichkeit haben, ihren Arbeitnehmenden eine steuerfreie Mitarbeiterprämie von bis zu 1.000 EUR zu gewähren. Im Jahr 2026 ist eine Fortsetzung der steuerfreien Prämie geplant, wobei die Effektivität und das verfügbare Budget erneut bewertet werden soll um anschließend über die Höhe der steuerfreien Mitarbeiterprämie sowie über die Voraussetzungen zu entscheiden. Der Gesetzesvorschlag zur Regelung der Prämie für 2026 soll spätestens bis Ende Mai 2026 vorgelegt werden.

 

Geplante Bedingungen für die steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025

  • Die Mitarbeiterprämie soll eine zusätzliche Zahlung darstellen müssen, die üblicherweise nicht gewährt wurde und soll somit nicht Teil regelmäßiger Bonusstrukturen, Leistungsvereinbarungen oder außerordentlicher Gehaltserhöhungen sein können.
  • Frühere Prämien, wie die in 2020 und 2021 gewährten Corona-Prämien (§ 124b Z 350 EStG), in 2022 und 2023 gewährten Teuerungsprämien (§ 124b Z 408 EStG) und/oder eine in 2024 gewährte Mitarbeiterprämie (§ 124b Z 447 EStG) sollen nicht als bisher übliche Zahlungen gelten und sollen der Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie 2025 daher nicht abträglich sein.
  • Die Mitarbeiterprämie soll auch nur einzelnen Arbeitnehmenden gewährt werden können. Ein Gruppenmerkmal so wie bisher soll nun für die Steuerfreiheit nicht mehr erforderlich sein. Wird allerdings in der Höhe oder nach Arbeitnehmenden differenziert, so soll diese Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein müssen.
  • Entgegen der bisherigen Regelung ist eine Ermächtigung zur Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie durch den geltenden Kollektivvertrag bzw. durch Betriebsvereinbarung nun nicht mehr Voraussetzung für die steuerfrei Gewährung der Mitarbeiterprämie 2025.

 

Zusätzlich zu beachten

Wird zusätzlich zur Mitarbeiterprämie auch eine steuerfreie Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EstG gewährt, sollen für Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung insgesamt maximal bis zu 3.000 EUR steuerfrei berücksichtigt werden können.

 

Überschreitung der Grenze

Wird in 2025 mehr als 1.000 EUR an steuerfreier Mitarbeiterprämie (sei es durch einen oder auch mehrere Arbeitgebende) ausbezahlt oder wird durch die Kombination der steuerfreien Mitarbeiterprämie und der steuerfreien Gewinnbeteiligung die 3.000 EUR Grenze überschritten, so soll dadurch ein Pflichtveranlagungstatbestand erfüllt sein. Die Arbeitnehmenden den überschreitenden Teil im Zuge der Jahresveranlagung nach Tarif zu versteuern.

 

Fazit

Mit der geplanten Regelung zur steuerfreien Mitarbeiterprämie sollen Arbeitgebende Anreize für individuelle Leistung setzen und besonders engagierte Arbeitnehmende sichtbar belohnen können. Für Arbeitnehmende soll eine direkte finanzielle Entlastung geschaffen werden, die auch die Motivation und Bindung an das Unternehmen stärken soll.

Der Wegfall des Gruppenmerkmals sowie der Voraussetzung der Kollektivvertragsermächtigung werden die Handhabung in der Praxis aus unserer Sicht wesentlich vereinfachen und sind daher zu begrüßen.

 

Für Fragen zu der geplanten steuerfreien Mitarbeiterprämie 2025 oder zur individuellen Umsetzung in Ihrem Unternehmen, steht Ihnen das People and Organisation Team gerne zur Verfügung.

Genau Studieren!

...and relax!

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TagsGewinnbeteiligungKollektivMitarbeiterprämiesteuerfrei
Foto von Markus Wimmer
Markus Wimmer Senior Manager, P&O Tax Consulting
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Foto von Sophie Kasinger
Sophie Kasinger Specialist, P&O Tax Consulting
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