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Anwendertipps zur neuen Start-Up Mitarbeiterbeteiligung

Die abgaben- und beitragsrechtliche Begünstigung findet grundsätzlich auf alle Rechtsformen Anwendung, solange ein junges Klein- oder Mittelunternehmen (Start-Up Unternehmen) vorliegt. Neben gewissen Größenvoraussetzungen des Start-Ups darf die Gründung maximal zehn Jahre zurückliegen. Die Beteiligung muss nach dem 31. Dezember 2023 ausgegeben werden und die Beteiligungshöhe des einzelnen Arbeitnehmenden darf eine Grenze von 10% nicht übersteigen. Die Übertragung der Beteiligung muss an die Zustimmung des ausgebenden Unternehmens gebunden sein (Vinkulierung). Zudem muss der Arbeitnehmende aktiv für die Anwendung des Besteuerungsaufschubes optieren und dies schriftlich erklären.

 

Abgaben- und beitragsrechtliche Begünstigungen im Detail

Sind die im Gesetz normierten Voraussetzungen einer Start-Up Mitarbeiterbeteiligung erfüllt, kommt es zu einem Aufschub der Besteuerung und SV-Beitragspflicht zu einer vereinfachten Beteiligungsbewertung. Erst bei Veräußerung oder dem Eintritt sonstiger im Gesetz taxativ aufgezählter Umstände gilt der geldwerte Vorteil aus der Start-Up Mitarbeiterbeteiligung als zugeflossen.

Die vereinfachte Beteiligungsbewertung sieht vor, dass

  • 75% der Bemessungsgrundlage als sonstiger Bezug mit 27,5% und lohnnebenkostenfrei und
  • 25% als sonstiger Bezug zum Lohnsteuertarif und lohnnebenkostenpflichtig abzurechnen sind.
  • Die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage ist bei Veräußerung der erzielte Erlös; bei sonstigen Zufluss-Ereignissen ist die Sozialversicherung vom 30-fachen Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (EUR 6.060/Monat im Jahr 2024) zu berechnen.

 

Umsetzung auf dem Lohnkonto und L16

Die Erklärung des Arbeitnehmenden, dass die neue Regelung zur Start-Up Mitarbeiterbeteiligung angewandt werden soll, sowie die konkrete Höhe der Beteiligung in Prozent müssen auf dem Lohnkonto und L16 erfasst werden. Außerdem muss die gesamte Beteiligungshöhe des Mitarbeiters am Unternehmen angegeben werden, da nur jene Anteile, die weder unmittelbar noch mittelbar die 10% Grenze übersteigen, von der Begünstigung profitieren können. Auch der Zufluss sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zufluss (siehe unten) sind am Lohnkonto auszuweisen.

 

Sonderfall: Aufschub über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus

Wird die Start-Up Mitarbeiterbeteiligung in Form von Unternehmenswertanteilen einer FlexCo oder damit vergleichbaren Anteilen ausgegeben, ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein weiterer Aufschub der Steuerpflicht möglich. Dadurch entstehen für den Arbeitgebenden weitere Pflichten:

Das ausgebende Unternehmen muss den Besteuerungsaufschub am Lohnzettel des Arbeitnehmenden schriftlich erklären. Eine spätere (nach Beendigung des Dienstverhältnisses) Veräußerung oder Aufhebung der Vinkulierung ist dem Finanzamt Österreich mitzuteilen und der Arbeitgebende haftet für die Entrichtung der Einkommensteuer. Aus praktischen Umsetzungsgründen ist der Aufschub der SV-Beitragspflicht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus nicht möglich.

 

Beteiligungsfreibetrag vs. begünstigte Start-Up Mitarbeiterbeteiligung

Ob die Option des Arbeitnehmenden für die Anwendung der neuen Regelung von Vorteil ist, lässt sich im Vorfeld schwer beurteilen. Maßgebendes Kriterium ist die zukünftige Entwicklung des Start-Ups und die damit einhergehende Wertentwicklung der Start-Up Mitarbeiterbeteiligung. Optiert der Arbeitnehmende nicht für die Neuregelung und den damit einhergehenden Besteuerungsaufschub, tritt die Steuerpflicht jedenfalls mit Übertragung der Anteile ein (jedoch gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Steuerfreibetrages in Höhe von 3.000 Euro).

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TagsFlexCoMitarbeiterbeteiligungenStart-Up MitarbeiterbeteiligungStart-Up-Unternehmen
Foto von Barbara Mechtler
Barbara Mechtler Manager, Workforce Tax Consulting
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Markus Wimmer Senior Manager, P&O Tax Consulting
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