Follow Up: Trinkgelder richtig handhaben

28 Nov. 2025

Der Nationalrat hat am 16. Oktober 2025 eine Neuregelung der Trinkgeldpauschale beschlossen.

 

Ab 01.01.2026 werden nun österreichweit einheitliche Pauschalregelungen eingeführt, auf deren Basis die Sozialversicherungsbeiträge auf Trinkgelder berechnet werden. Ab 2029 ist eine jährliche Aufwertung vorgesehen. Bisher gab es unterschiedlichste Regelungen nach Bundesländern und Branchen – in einigen Branchen gab es sogar Unterschiede je nach Bundesland.

 

Was ist die Trinkgeldpauschale?

In der Sozialversicherung gelten Trinkgelder als Entgelt und unterliegen somit der Beitragspflicht und sind im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen. Die Trinkgeldpauschale ist ein Pauschalbetrag, der bundesweit einheitlich festgelegt wird, um die Abrechnung zu erleichtern ohne aufwendige Trinkgeldaufzeichnungen führen zu müssen. Dieser Pauschalbetrag erhöht die Beitragsgrundlage der Sozialversicherung. Das bedeutet: Für Arbeitnehmer:innen steigen dadurch die Ansprüche beim Arbeitslosengeld und bei der Pension.

 

So funktioniert die neue Regelung

Die Pauschale gilt für Beschäftigte die üblicherweise Trinkgeld erhalten. Gleichgestellt sind Beschäftigte die innerbetrieblich am Trinkgeld beteiligt sind. Also jene, die Trinkgelder im Rahmen eines Tronc-Systems erhalten. Bei einem solchen System werden die Trinkgelder gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Verteilungsschlüssel aufgeteilt.

Die Novelle soll für alle Branchen, in denen Trinkgeld üblich ist, gelten. Eine Einigung liegt jedoch vorerst nur für den Bereich der Gastronomie und Hotellerie vor:

  • Mit Inkasso: 65 Euro (ab 2026), 85 Euro (ab 2027), 100 Euro (ab 2028)
  • Ohne Inkasso: 45 Euro (2026/2027), 50 Euro (2028)

Weitere Verhandlungen in den anderen Branchen folgen. In jenen Branchen, in denen es keine durch Verordnung festgelegte Trinkgeldpauschalen gibt (z.B. Servicetechniker, Personal in Pflege-und altersheimen) gilt die volle SV-Beitragspflicht auf Basis von tatsächlichen Trinkgeldern.

Wer deutlich weniger Trinkgeld erhält, als die Pauschale vorsieht, kann per Opting-Out aussteigen. Umgekehrt sind Nachforderungen bei Überschreitung nicht mehr zulässig.

Bei der Festsetzung sind die Art der Tätigkeit (mit oder ohne Inkasso) und das Ausmaß der Arbeitszeit zu berücksichtigen. Bei Teilzeit ist somit eine Aliquotierung der Pauschale vorgesehen. Bei Abwesenheiten von mehr als einem Monat entfällt die Pauschale.

 

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Justyna Tekenbroek Senior Manager, Workforce Tax Consulting
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Rosa Maria Kotras Trainee, P&O Tax Consulting
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