PwC | Österreich
    • Choose a language:
    • View this page in english
  • Dienstleistungen
  • Steuerberatung
  • Workforce Aktuell
    • Choose a language:
    • View this page in english
  • Steuerberatung
  • Wirtschaftsprüfung
  • Unternehmensberatung

Geplante Änderung der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für freie Dienstnehmer:innen

Am 24. September 2025 wurde ein Gesetzesentwurf zur Änderung der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für freie Dienstnehmer:innen als Regierungsvorlage (RV 212 BlgNR 28. GP) im Nationalrat eingebracht. Derzeit ist der Entwurf dem Ausschuss für Arbeit und Soziales im Nationalrat zur Beratung zugewiesen. Die wichtigsten geplanten Änderungen dieser Novelle haben wir im vorliegenden Blogbeitrag näher für Sie dargestellt.

 

Kündigungsregelungen

Vor der (weitgehenden) Angleichung der Kündigungsbestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) für Arbeiter:innen an jene von Angestellten im Jahr 2021 wurde einhellig in Lehre und Rechtsprechung vertreten, dass die Kündigungsregelungen des § 1159 ABGB analog auch für die Kündigung freier Dienstverhältnisse heranzuziehen sind, da eine eigene gesetzliche Regelung für diese Vertragsverhältnisse bislang fehlt(e).

Nachdem die Kündigungsbestimmungen des § 1159 ABGB jedoch weitgehend an jene des § 20 Angestelltengesetz angeglichen wurden, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) Anfang des Jahres klargestellt, dass die neuen gesetzlichen Regelungen nicht analog für freie Dienstverhältnisse herangezogen werden können (OGH 8 ObS 4/24g).

Aus diesem Grund sollen mit der nunmehr im Nationalrat eingebrachten Novelle erstmals ab 1. Jänner 2026 gesetzliche Kündigungsfristen für freie Dienstverträge in § 1159 Abs. 6 ABGB geregelt werden.

Konkret soll für beide Vertragsparteien im ersten Dienstjahr eine Kündigungsfrist von vier Wochen gelten. Diese soll sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf sechs Wochen erhöhen. Als Kündigungstermine sieht der Gesetzesentwurf den 15. und den Letzten eines jeden Monats vor. Eine Gleichstellung mit den Kündigungsregelungen für echte Arbeitnehmer:innen erfolgt somit nicht.

Abweichungen von diesen Kündigungsbestimmungen sollen künftig nur mehr zu Gunsten freier Dienstnehmer:innen zulässig sein. Abweichende Vereinbarungen in vor dem 1. Jänner 2026 abgeschlossenen freien Dienstverträgen sollen allerdings nach den Übergangsbestimmungen weiterhin aufrecht bleiben.

Zusätzlich soll im ersten Monat eine Probezeit vereinbart werden können, während der der freie Dienstvertrag ohne Einhaltung von Fristen und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden kann.

 

Kollektivverträge für freie Dienstnehmer:innen nach § 4 Abs. 4 ASVG

Während die neuen Kündigungsbestimmungen für sämtliche freien Dienstverträge zur Anwendung kommen sollen, beziehen sich die sonstigen Bestimmungen der Novelle lediglich auf freie Dienstnehmer:innen nach § 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

Von § 4 Abs. 4 ASVG sind sogenannte „arbeitnehmerähnliche“ freie Dienstnehmer erfasst, die – kurz zusammengefasst – ihre Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

Diese Gruppe freier Dienstnehmer:innen ist den echten Dienstnehmer:innen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht bereits jetzt weitgehend gleichgestellt: Sie unterliegen der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung, dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz und sie sind Arbeiterkammer zugehörig.

Zudem muss für diese Personengruppe u.a. bereits jetzt ein Dienstzettel ausgestellt werden und sind sie auch von den Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz erfasst.

Der Gesetzesentwurf geht für freie Dienstnehmer:innen nach § 4 Abs. 4 ASVG nunmehr noch einen Schritt weiter und sieht vor, dass sie ab 1. Jänner 2026 in den Anwendungsbereich von Kollektivverträgen aufgenommen werden können sollen. Die Einbeziehung erfolgt dabei konkret in den Anwendungsbereich der ersten drei Hauptstücke des I. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). Keine Einbeziehung soll hingegen insbesondere für den Geltungsbereich von Betriebsvereinbarungen nach dem 5. Hauptstück des I. Teils erfolgen.

Kollektivvertragsparteien sollen damit die Möglichkeit erhalten, für diese Gruppe von freien Dienstnehmer:innen entweder eigene Kollektivverträge abzuschließen oder diese ausdrücklich in bestehende Kollektivverträge einzubeziehen. Eine automatische Erweiterung bestehender Kollektivverträge ist jedoch nicht vorgesehen.

Zu beachten ist dabei, dass ein Großteil der arbeitsrechtlichen Gesetze nicht auf freie Dienstnehmer:innen anwendbar ist und daher ein bloßer Verweis z.B. auf Regelungen aus dem Urlaubsgesetz oder Arbeitszeitgesetz in einem Kollektivvertrag nach den Gesetzesmaterialien nicht zur Anwendbarkeit der Bestimmung für freie Dienstnehmer:innen führen kann. Allerdings steht es den Kollektivvertragsparteien frei, entsprechend nachgebildete Bestimmungen in den Kollektivvertrag aufzunehmen.

Ein Kollektivvertrag, der ursprünglich für echte Arbeitsverhältnisse abgeschlossen wurde, soll für freie Dienstnehmer:innen zudem nur hinsichtlich der Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen gesatzt werden können.

 

Fazit und Ausblick

Kurz zusammengefasst, soll der Gesetzesentwurf somit neben Rechtssicherheit in Bezug auf die Kündigungsmöglichkeiten freier Dienstverträge auch die rechtliche Stellung freier Dienstnehmer:innen nach § 4 Abs 4 ASVG verbessern und für sie die Möglichkeit schaffen, in Zukunft auch von kollektivvertraglichen Mindeststandards zu profitieren, welche die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.

Allerdings sind auch die freien Dienstnehmer:innen nach § 4 Abs 4 ASVG weiterhin in weiten Bereichen des Individual- als auch des Kollektivarbeitsrechts nicht den echten Dienstnehmer:innen gleichgestellt, die insbesondere dem Schutz der echten Dienstnehmer:innen dienen (Entgeltfortzahlung, Urlaub, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Betriebsverfassung, allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz, etc.).

Die tatsächlichen Auswirkungen der geplanten Novelle für die Praxis werden insbesondere davon abhängen, ob die zuständigen Kollektivvertragsparteien tatsächlich entsprechende Kollektivverträge für die Personengruppe der freien Dienstnehmer:innen nach § 4 Abs. 4 ASVG abschließen.

Für die Unterscheidung der Vertragstypen Werkvertrag / freier Dienstvertrag / echter Dienstvertrag bietet die Novelle leider keine Konkretisierung der Merkmale des jeweiligen Vertragstyps. Es bleibt bei der Einzelfallbeurteilung anhand des „beweglichen Systems“ und dem möglichen Risiko einer unrichtigen Vertragswahl.

 

Gerne unterstützen wir Sie – gemeinsam mit unseren PwC Workforce Tax Consulting Kolleg:innen – bei der rechtssicheren Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit freien Dienstnehmer:innen.

FB twitter Linkedin
TagsarbeitnehmerähnlichArbeitsrechtdienstnehmerähnlichfreie DienstnehmerKündigung
Foto von Ursula Roberts
Ursula Roberts Partnerin, PwC Legal, Leader Arbeitsrecht
Kontakt aufnehmen
Foto von Alexander Kaindl
Alexander Kaindl Rechtsanwalt, PwC Legal
Kontakt aufnehmen

Neueste Beiträge

  • Geplante Änderung der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für freie Dienstnehmer:innen
  • Klargestellt: EuGH bestätigt „Wesentlichkeitsbegriff“ des Art 13 EU-VO 883/2004
  • Familienzeit und Karenz für den zweiten Elternteil: So profitiert man finanziell optimal
  • Väterkarenz als Schlüssel zu moderner Elternschaft und nachhaltiger Gleichstellung – Aber auch als Hebel für viel Unternehmen (also lesen Sie ruhig weiter)
  • Zwischen Anerkennung und Anreiz: Trinkgeld und seine Wirkung

Workforce Aktuell abonnieren

wöchentliche Updates erhalten
  • Presse
  • Kontakt
© 2015 — 2023 PwC. All rights reserved. PwC refers to the PwC network and/or one or more of its member firms, each of which is a separate legal entity. Please see www.pwc.com/structure for further details.
  • Impressum
  • Legal Disclaimer
  • Privacy Policy
  • Cookies
Wir verwenden auf unserer Website Cookies, um die Nutzung bestimmter Funktionen der Website zu ermöglichen, für die Webanalyse, um das PwC Serviceangebot kontinuierlich zu verbessern und Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten. Diese Einwilligung kann jederzeit über Ihre Browser-Einstellungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und Cookie-Information.
Cookies akzeptieren Nur notwendige Cookies akzeptieren Cookie Einstellungen
Manage consent

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may affect your browsing experience.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. These cookies ensure basic functionalities and security features of the website, anonymously.
CookieDauerBeschreibung
cookielawinfo-checkbox-advertisement1 yearSet by the GDPR Cookie Consent plugin, this cookie is used to record the user consent for the cookies in the "Advertisement" category .
cookielawinfo-checkbox-analytics11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics".
cookielawinfo-checkbox-functional11 monthsThe cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional".
cookielawinfo-checkbox-necessary11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary".
CookieLawInfoConsent1 yearRecords the default button state of the corresponding category & the status of CCPA. It works only in coordination with the primary cookie.
viewed_cookie_policy11 monthsThe cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data.
Functional
Functional cookies help to perform certain functionalities like sharing the content of the website on social media platforms, collect feedbacks, and other third-party features.
CookieDauerBeschreibung
pll_language1 yearThe pll _language cookie is used by Polylang to remember the language selected by the user when returning to the website, and also to get the language information when not available in another way.
pwc-at-po-newslettersessionNo description
Analytics
Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.
CookieDauerBeschreibung
_ga2 yearsThe _ga cookie, installed by Google Analytics, calculates visitor, session and campaign data and also keeps track of site usage for the site's analytics report. The cookie stores information anonymously and assigns a randomly generated number to recognize unique visitors.
_ga_1V9WYG3QMY2 JahreThis cookie is installed by Google Analytics.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN
Präsentiert von CookieYes Logo
Code Snippet ma-customfonts 3.4.3