Trinkgeld richtig handhaben: Was Sie steuerlich wissen müssen und wie Sie sparen können!
Ob im Restaurant, bei Taxifahrten oder im Friseursalon: Trinkgelder gehören zum Alltag und sind für viele Dienstnehmer:innen eine wichtige Einnahmequelle. Doch längst ist Trinkgeld nicht mehr nur ein nettes Extra am Rande. Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Trinkgeldern ist dabei nicht außer Acht zu lassen und kann je nach Berufsgruppe stark variieren.
Je nach Branche existieren unterschiedliche Pauschalen für die Behandlung von Trinkgeldern. In diesem Blogbeitrag behandeln wir die relevanten Regelungen und Bestimmungen im Überblick!
Trinkgelder aus lohnsteuerlicher Sicht
Trinkgelder bleiben unter bestimmten Voraussetzungen einkommenssteuerfrei. Damit diese Steuerfreiheit greift müssen allerdings bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
• Trinkgeld muss ortsüblich sein. Der Beitrag muss angemessen sein und es muss üblich sein in der Branche Trinkgeld zu geben.
• Dienstnehmer:innen müssen Trinkgeld direkt von Dritten, also von Kunden:innen erhalten. Eine Verteilung durch Arbeitgeber:innen würde die Steuerfreiheit gefährden.
• Trinkgeld muss freiwillig gewährt werden. Prozentuale Vorgaben oder fixe Beträge lassen die Freiwilligkeit entfallen.
• Es darf für Trinkgeld keine zusätzliche Leistung erwartet oder erbracht werden.
Sofern die oben genannten Kriterien eingehalten werden, sind Trinkgelder neben der Lohnsteuer auch vom Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer befreit.
Entscheidend ist daher insbesondere, dass Trinkgeld ortsüblich und branchenüblich ist und in einer angemessenen Höhe ausbezahlt wird.
Zusätzlich ist zu beachten, dass keine gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verbote zur Annahme von Trinkgeldern vorliegen dürfen. Solche Verbote gibt es insbesondere bei leitenden Angestellten oder Beamt:innen.
Wichtig: Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass nur Trinkgelder die Arbeitnehmer:innen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugewendet werden, steuerfrei sind.
Trinkgelder aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht
Gemäß § 49 Abs 1 ASVG gelten Trinkgelder als Entgelt von Dritten und sind somit beitragspflichtig. Dadurch erhöhen Trinkgelder die allgemeine Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung für den Beitragszeitraum. Bei der konkreten Ermittlung entsteht diesbezüglich eine Aufzeichnungspflicht für Dienstgeber:innen.
Für bestimmte Gruppen von Dienstnehmer:innen werden Trinkgeldpauschalen herangezogen. Das ist vor allem in jenen Branchen der Fall, in denen Trinkgelder üblich sind. Um ein paar Beispielbranchen zu nennen: Friseur:innen, Hotel- und Gastgewerbe, Taxi- und Mietwagenfahrer sowie Kosmetiker:innen. Die Trinkgeldpauschalen berücksichtigen Faktoren wie die durchschnittlichen Trinkgeldbeträge, den Standort des Betriebs und die Art der Tätigkeit. Abwesenheiten (wie Urlaub oder Krankenstand) und eine etwaige Teilzeitbeschäftigung werden ebenso berücksichtigt.
Gibt es für ein Bundesland bzw. für ein Gewerbe keine festgelegten Trinkgeldpauschalen oder werden diese nicht berücksichtigt, so sind folglich die Trinkgelder konkret zu ermitteln und die entsprechenden Aufzeichnungen zu führen.
Sollten bei einer GPLB-Prüfung keine Aufzeichnungen vorgelegt werden können oder bestehen erhebliche Abweichungen, so kann die Behörde, die Höhe der erhaltenen Trinkgelder anhand von Vergleichsbetrieben festlegen.
Ob Trinkgelder tatsächlich von der Lohnsteuer und der Sozialversicherung befreit sind, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen.
Sollten Sie Fragen zur Behandlung von Trinkgeldern haben, steht Ihnen das Team von People & Organisation gerne zur Verfügung!