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Ein Blick auf multinationale Unternehmensstrukturen: Neuerungen zum Betriebsstättenbegriff

Am 11. März 2025 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) den Wartungserlass 2025 zu den Verrechnungspreisrichtlinien 2021 (VPR 2021) veröffentlicht. Dieser enthält bedeutende Neuerungen und Klarstellungen zur abkommensrechtlichen Betriebsstätte.

 

Fortentwicklung des Konzepts der Homeoffice-Betriebsstätte

Das Konzept der Homeoffice-Betriebsstätte wurde insofern einiges klarer, als es entsprechend der letzten EAS 3445 fortgeführt wird. In den VPR wird damit klargestellt, dass das grenzüberschreitende Arbeiten im Homeoffice im Ansässigkeitsstaat des MItarbeitenden keine Betriebsstätte des Arbeitgebenden begründen soll, wenn der Arbeitgebende dies nicht verlangt. Keine Homeoffice-Betriebsstätte soll nach den VPR vorliegen, wenn die Mitarbeitenden auch am vom Arbeitgebenden bereitgestellten Arbeitsplatz, etwa im Headoffice am Unternehmensstandort, tatsächlich seiner Tätigkeit nachgeht.

 

Vereinfachungen bei Vertriebsstrukturen durch Klarstellungen bei der Vertreterbetriebsstätte

Für Unternehmen, die gelegentlich auf Vertreter im Ausland angewiesen sind, schafft der Erlass insofern Klarheit, als gelegentliche Vertragsabschlüsse oder vorübergehende Vertretertätigkeiten noch nicht zur Begründung einer Betriebsstätte führen sollen.

 

Befreiung von vorbereitenden und Hilfstätigkeiten

Die Auslegung des Betriebsstättenbegriffs wurde insofern komplettiert, als die VPR 2021 nun eine Zusammenfassung der Verwaltungspraxis zur Befreiung von vorbereitenden und Hilfstätigkeiten enthalten. Damit die Befreiung greift, ist wesentlich, dass die vorbereitenden oder Hilfstätigkeiten ausschließlich dem Stammhaus dienen, und nicht für andere Konzerngesellschaften oder Fremdunternehmen geleistet werden.

 

Praxishinweise:

  • Die Fortentwicklung des Konzepts der Homeoffice-Betriebsstätte entsprechend den letzten EAS bietet aus praktischer Sicht insofern erhebliche Vorteile, als den Richtlinien im Gegensatz zu den EAS eine rechtsbindende Treu- und Glaubensqualität zukommt.
  • Für die Praxis stellt die nunmehrige Auslegung der Homeoffice-Betriebsstätte und Vertreterbetriebsstätte eine wesentliche Erleichterung dar. Die Klarstellung bei Vertretertätigkeiten reduziert den administrativen Aufwand und fördert die Flexibilität grenzüberschreitender Geschäftsaktivitäten. Zahlreiche Konstellationen werden in der Praxis einfach handhabbarer.
  • Für zahlreiche praktische Anwendungsfälle, wie auch Homeoffice-Tätigkeit von leitenden Angestellt:innen, Führungspersonal und Vertretern, sind keine abschließenden Aussagen enthalten – diese werden in der Praxis weiterhin einzelfallbezogen analysiert und beurteilt werden müssen.
  • Die Neuerungen im Betriebsstättenbegriff eröffnen neue Möglichkeiten für New Work und vereinfachen die strategische Planung für Unternehmen, die sich am globalen Arbeitsmarkt behaupten möchten. Bevor Unternehmen dem Wunsch ihrer oder zukünftiger Mitarbeitende nach (mehr) Homeoffice entsprechen, sollte vorab genau überprüft werden, welche steuerrechtlichen Auswirkungen sich ergeben sowie entsprechende Monitoring- und Dokumentationsprozesse aufgesetzt/implementiert werden. Dabei können etwa vertragliche Regelungen zum Homeoffice, beispielsweise direkt im Dienstvertrag oder in Homeoffice-Leitlinien, als mögliche Dokumentation dienen. Aus dem arbeitsvertraglichen Blickwinkel ist auf mögliche Ansprüche der Dienstnehmenden Bedacht zu nehmen.
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TagsArbeitsplatzBetriebsstätteHilfstätigkeitenhomeofficeNew WorkVertreterbetriebsstätte
Foto von Martin Jann
Martin Jann Partner, Tax
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Marlies Ursprung-Steindl Manager, Tax
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